Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

ZAPO-F II

§ 11 Prüfungstermine und Bekanntmachung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/11#abs-1 (1) Die Zweite Lehramtsprüfung findet einmal im Jahr statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/11#abs-2 (2) Die Zweite Lehramtsprüfung wird vom Staatsministerium mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils amtlich unter Hinweis auf den Personenkreis, der an der Prüfung teilzunehmen hat, den Termin der schriftlichen Prüfung, den Zeitraum der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§ 7 Abs. 2) und die Erweiterungsprüfung (§ 23) bekannt gemacht. Die Meldefristen für die Prüfung zur Notenverbesserung und die Erweiterungsprüfung sind ebenfalls bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/11#abs-3 (3) Den Prüfungsteilnehmern werden die jeweiligen Einzeltermine für die mündlichen Prüfungen vom Prüfungsamt jeweils spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekanntgegeben. In gleicher Weise muß hinsichtlich des Termins für die schriftlichen Prüfung verfahren werden, soweit dieser nicht schon in der Ausschreibung gemäß Absatz 2 festgelegt ist. Muß der Termin einer mündlichen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden, so muß der neue Termin den betroffenen Prüfungsteilnehmern spätestens zwei Tage vorher in gleicher Weise bekanntgegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/11#abs-4 (4) Die Termine für die Prüfungslehrproben werden den Prüfungsteilnehmern von den Leitern der jeweiligen Prüfungsämter oder ihren Beauftragten frühestens drei Wochen und spätestens eine Woche vorher schriftlich oder – gegen Nachweis – mündlich bekanntgegeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20II/11#abs-5 (5) Nachtermine können unter Berücksichtigung des Verhinderungsgrunds kurzfristig angesetzt werden.

§ 10 § 12